Asylfolgeantrag duldung oder gestattung

Der Asylfolgeantrag – Zu den Voraussetzungen für die erneute Prüfung von verfahren mit einer Duldung nach § 60a gestattung nach § 55 AsylG. 1 5. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 2 5. Droht die Abschiebung oder muss/kann eine Duldung erteilt werden? 3 Der Wechsel von der Duldung zu einer Aufenthaltsgestattung hängt davon ab, dass das BAMF der Ausländerbehörde mitteilt, dass der Antrag im. 4 Aufenthaltsgestattung und Duldung. Sie haben in Deutschland einen Asylantrag gestellt, über den noch entschieden wird? Während dieser Zeit ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Wenn Sie zur Ausreise verpflichtet sind, diese aber ausgesetzt ist, sind Sie geduldet. 5 Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die betroffene Person nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. In diesem Verfahren ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn bestimmte Voraussetzungen, die sogenannten Wiederaufgreifensgründe, vorliegen. 6 (1) 1 Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. 2Das Gleiche gilt für. 7 Wenn nach Ablehnung eines erstmalig gestellten Asylantrags (sog. Erstantrag) Änderungen eingetreten sind, ist es grundsätzlich möglich Folgeanträge zu stellen. Falls das Asylverfahren erfolglos in einem anderen europäischen Staat abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen Zweitantrag. 8 Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung haben bestimmte Pflichten. Sie müssen am Asylverfahren mitwirken, zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und unterliegen der Residenzpflicht und Wohnsitzauflage. Die Aufenthaltsgestattung vermittelt Asylsuchenden auch bestimmte Rechte. 9 Asylfolgeantrag – Flüchtlingsrat Niedersachsen. Asylfolgeantrag. Wenn es neue Gründe gibt, die im Asylverfahren bislang nicht geprüft wurden bzw. erst nach Abschluss des Asylverfahrens bekannt wurden, ist unter Umständen ein zweiter Asylantrag (so genannter “Folgeantrag”) sinnvoll. [1] In diesem Fall prüft das BAMF zunächst. asylfolgeantrag abschiebung 10